Für eine zeitgemäße Hessische Verfassung
Was Bürgerbeteiligung betrifft, bildet Hessen das Schlusslicht unter den Bundesländern, siehe die Pressemappe von HessenNeuVerfasst. Moderne Verfassungen enthalten heute Elemente der direkten Demokratie als Ergänzung und Korrektiv zur repräsentativen Demokratie. In mehreren europäischen Staaten werden Volksabstimmungen über die neue EU-Verfassung stattfinden. Zahlreiche Landesverfassungen wurden in den vergangenen Jahren im Sinne von mehr Partizipation renoviert.
Bürgermitsprache statt Politikverdrossenheit
Angesichts verbreiteter Politikverdrossenheit ist es wichtig, das Gefühl und die Gewissheit zu vermitteln, dass die Bürger und Bürgerinnen Politik gestalten und notfalls auch politische Entscheidungen verhindern können. Bürger- und Volksbegehren müssen handhabbare Instrumente sein: Die Hürden dürfen hoch genug sein um zu verhindern, dass direkte Demokratie zum politischen Blockadeinstrument wird. Auf der anderen Seite dürfen sie aber das politische Engagement der Bürger nicht von vornherein zum Scheitern bringen, wie dies zur Zeit in Hessen der Fall ist.
Schafft unüberwindbare Hürden ab!

Quoren und Fristen in den Bundesländern.In Hessen und in seinen größeren Städten sind Volks- und Bürgerbegehren nahezu aussichtslos. Erfolge, wie beim Bürgerbegehren "Rettet die U-Bahn" 2003 in Frankfurt, beruhten auf Umständen, bei denen faktische und juristische Hindernisse letztendlich nicht zum Tragen kamen.
Die Initiative "HessenNeuVerfasst" fordert deshalb Bürger- und Volksbegehren als handhabbare Instrumente unserer Bürgerrechte.
Auch Kommunalparlamente brauchen Kontrolle!
Nicht nur das Volks-, sondern auch das Bürgerbegehren muss in der Verfassung verankert werden. Beide Institutionen dürfen kein Gnadenrecht sein, das bei Unbotmäßigkeit mit einfacher Parlamentsmehrheit wieder entzogen werden kann.
Unsere Forderungen
Ein Volksbegehren wird nach geltendem Recht in Hessen dann zugelassen, wenn drei Prozent der Wahlberechtigten den Antrag auf Zulassung unterschrieben haben. Die Voraussetzungen für einen Volksentscheid sind erst dann gegeben, wenn 20 Prozent der Stimmberechtigten innerhalb von 14 Tagen in Amtsräumen der Gemeinde ihre Unterschrift geleistet haben.
Wir fordern eine Senkung des Quorums (20 Prozent) auf 5 Prozent, eine Verlängerung der Frist (14 Tage) auf 12 Monate und die Zulassung von freien Unterschriftensammlungen (auch außerhalb von Amtsräumen). Abgabenregelungen und dienstrechtliche Regelungen müssen als Gegenstand von Volksbegehren zulässig sein. Das obligatorische Verfassungsreferendum muss beibehalten werden. Siehe hierzu unsere tabellarische Übersicht, die auch einen Vergleich mit den übrigen Landesverfassungen bietet.
Das Quorum für Bürgerbegehren (10 Prozent der Wahlberechtigten) ist in kleineren Gemeinden kein unüberwindbares Hindernis, wenn z. B. 3.000 Unterschriften gesammelt werden müssen. In Großstädten bedarf die Sammlung von 20.000 bis über 40.000 eines personellen, publizistischen und logistischen Aufwands, der von Bürgerinitiativen äußerst selten zu leisten ist. Die Quoren sollten deshalb zwischen 3 Prozent (Frankfurt) und 8 Prozent (Kleingemeinden) gestaffelt werden. Wir fordern, den Negativkatalog der Themen, die nicht zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens gemacht werden dürfen, zu streichen. Der obligatorische Kostendeckungsvorschlag muss entfallen ebenso wie das Abstimmungsquorum beim Bürgerentscheid.